Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.        Geltung der Bedingungen

1)     Angebote, Lieferungen und Leistungen der KJB Handel & Vertrieb an Kaufleute im Sinne des HGB erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB).

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2)     Bei Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller die allgemeinen Geschäftsbedingungen der KJB Handel & Vertrieb unter Verzicht auf einen späteren Widerruf als alleinverbindlich an.

3)     Spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung und Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

4)     Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten KJB Handel & Vertrieb auch dann nicht, wenn im Einzelfall nicht mehr widersprochen wird.

5)     Abweichende Bedingungen des Abnehmers oder Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von              KJB Handel & Vertrieb ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

II.       Angebot und Vertragsabschluß

1)     Angebote von KJB Handel & Vertrieb sind stets freibleibend und unverbindlich.

2)     Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für sämtliche Abmachungen mit unserem Außendienst.

3)     Produktbeschreibungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

4)     Geringfügige oder technisch unvermeidbare Toleranzen gegenüber den Vorschriften des Bestellers oder den genehmigten Mustern sowie gegenüber den qualitativen Angaben und technischen Zusagen sind zulässig. Sie berechtigen nicht zu Beanstandungen.

5)     Für den zu liefernden Warenkomplex sowie für jeden eingesetzten Rohstoff sind die handelsüblichen Abweichungen in Beschaffenheit und Farbe zulässig.

III.      Preise

1)     Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.

2)     Angebots- oder Listenpreise sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

3)     Soweit sich bei Aufträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die in der Auftragsbestätigung zugrundegelegten Preisfaktoren, wie Mehrkosten, Löhne oder Energiekosten, Abgaben usw. einschließlich der jeweiligen kostenspezifischen Nebenkosten bis zum Lieferdatum ändern, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen.

IV.     Verpackung

1)     Die Lieferung erfolgt entweder in Einweg-Verpackungen, die nicht berechnet und nicht zurückgenommen werden oder in Leihverpackungen (Kisten, Behälter, Tanks, Paletten und dergl.), welche ohne schuldhaftes Zögern zu entleeren und an uns in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzusenden bzw. je nach Vereinbarung zur Abholung bereitzustellen sind.

2)     Im Falle der Verschlechterung oder des Untergangs einzelner Verpackungsteile trägt der Käufer einen entsprechenden Anteil bzw. die vollen Wiederbeschaffungskosten.

V.      Versand und Transport

1)     Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Käufer die Kosten der Versendung.

2)     Die Wahl der Versandart bleibt, sofern der Käufer nichts Besonderes ausdrücklich vorgeschrieben hat, KJB Handel & Vertrieb überlassen. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Bestellers.

3)     Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und zu Lasten des Käufers. Festgestellte Transportschäden oder Fehlmengen sind unverzüglich innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

VI.     Gefahrübergang

1)     Jede Gefahr (auch bei Franko-Lieferung) geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die, den Transport ausführende, Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden unsererseits verzögert wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer über.

2)     Wird Ware aus Gründen, die KJB Handel & Vertrieb nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, so trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eintreffen in unserem Lager.

VII.    Mängelrügen und Gewährleistungen

1)     Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Den Mängelrügen sind Proben der beanstandeten Ware beizufügen.

2)     Ist ein Gewährleistungsrecht gegeben, können wir wahlweise nachbessern, Ersatz liefern oder Minderung gewähren. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Der Umfang unserer Ersatzpflicht bestimmt sich in diesen Fällen gemäß nachstehendem Absatz VIII. .

3)     Soweit auf Wunsch des Kunden nachgebessert wird, sind die entstehenden Kosten von uns höchstens bis zum Wert der beanstandeten Ware zu tragen.

4)     Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

5)     Werden von uns Mindesthaltbarkeitsdaten abgegeben, so berechtigt deren bevorstehende oder nach erfolgter Lieferung eintretende Überschreitung nicht zu Mängelrügen und Gewährleistungsansprüchen, da diese Daten nach dem Willen des Gesetzgebers keine Verfalldaten sind.

Dies gilt nicht soweit der Zeitraum zwischen Liefer- und Mindesthaltbarkeitsdatum weniger als 6 Wochen beträgt

VIII.   Haftungsbeschränkungen

1)     Alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Verletzungen von Nebenpflichten, Beratung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern uns nur eine einfache Fahrlässigkeit trifft.

Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften sowie wegen der Verletzung von Kardinalpflichten.

2)     Unsere Empfehlungen und Ratschläge hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten und der Behandlung unserer Produkte geben wir nach bestem Wissen und Erfahrungen. Bei der Verschiedenartigkeit der Verarbeitung und den Ansprüchen in der Verwendung, die wir von hier aus nicht bis ins einzelne übersehen können, sind unsere diesbezüglichen Empfehlungen und Ratschläge immer unverbindlich. Unsere Haftung ist in diesen Fällen gemäß Ziffer 1)  Abs. 1 beschränkt.

3)     Nur wenn der Käufer die Art der Verarbeitung und Verwendung vorher schriftlich detailliert mitteilt und deren Einhaltung garantiert, können wir die Beschaffenheit und damit die Verwendungsmöglichkeit unserer Produkte bestätigen. Eine solche Bestätigung gilt nur dann als Zusicherung und Haftungsübernahme, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.

4)     Soweit KJB Handel & Vertrieb  zwingende Verwendungs- und Lagervorschriften erteilt, sind Abweichungen hiervon vom Käufer zu vertreten.

5)     Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen für jeglichen Schaden, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist, auch für entgangenen Gewinn.

Dies gilt auch für Ansprüche Dritter, die ihre Rechte aus der Vertragsbeziehung zwischen KJB Handel & Vertrieb und dem Käufer herleiten.

6)     Unsere Haftung beschränkt sich in allen Fällen – ausgenommen bei Vorsatz – auf Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns vorhersehbaren Schaden.

7)     Der Ausschluß und die Beschränkungen der Haftungen in den vorstehenden Ziffern 1) bis 6) gelten in gleichem Umfange für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

8)     Der Käufer übernimmt die alleinige Haftung gegenüber Dritten, soweit er Entwürfe oder Muster zur Verfügung stellt, und durch die Ausführung des Auftrages eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte erfolgt. Er stellt uns bereits jetzt von solchen Ansprüchen Dritter frei.

9)     Von uns zur Verfügung gestellte Druckunterlagen für Etiketten, Werbemittel etc. entsprechen nach unserem besten Wissen den zur Zeit der Erstellung geltenden Bestimmungen des Lebensmittelrechts der Bundesrepublik Deutschland. Da die Handhabung lebensmittelrechtlicher Vorschriften in den einzelnen Bundesländern verschieden ist, empfehlen wir vor Benutzung der Druckunterlage und auch später eine Überprüfung durch die zuständigen Landesbehörden.

Eine Gewähr für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und der Gestaltung kann deshalb nicht übernommen werden. Dies gilt auch für wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder entgegenstehende Rechte Dritter.

IX.      Liefer- und Leistungszeit

1)     Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

2)     Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Krieg, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintraten - , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3)     Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer, nach angemessener Nachfristsetzung, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4)     Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzugs; insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.

5)     Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.

6)     Voraussetzung für eine Lieferpflicht ist weiter die Kreditwürdigkeit des Käufers. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Auskünfte die erhebliche Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Liegen Tatsachen vor, die eine Kreditunwürdigkeit des Käufers bestätigen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

        Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wird in letzteren Fällen vorbehalten.

7)     Abrufe und Einteilungen einzelner Teillieferungen sind so vorzunehmen, da8 uns eine vertragsgemäße Fertigung und Lieferung möglich ist.

8)     Bei Lohnarbeiten wird vorausgesetzt, daß uns die erforderlichen Vormaterialien rechtzeitig frei Haus und in geeigneter Qualität zur Verfügung gestellt werden. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen sind wir  berechtigt, die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadenersatz zu verlangen.

X.      Eigentumsvorbehalt

1)     Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen KJB Handel & Vertrieb und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

2)     Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

3)     Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unserem Einziehungsrecht ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

4)     Soweit der Käufer eine Re-Finanzierung auf Factoring Basis betreibt, tritt er bereits jetzt die ihm hieraus gegen den Faktor zustehenden Forderungen, in Höhe seines noch offenen Saldos aus der Geschäftsbeziehung mit KJB Handel & Vertrieb, ab.

5)     Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

Auf Verlangen hat der Käufer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

6)     Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen, verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

7)     Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer KJB Handel & Vertrieb unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.

8)     Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.

9)     Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes oder des bereits erworbenen Anwartschaftsrechtes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Anwendung finden.

10)   Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.

11)   Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Elementargewalten und Sachschäden sowie Einbruchsdiebstahl versichern zu lassen.

XI.     Zahlungsbedingungen

1)     Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen..

2)     KJB Handel & Vertrieb ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist KJB Handel & Vertrieb berechtigt, diese Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptbelastung anzurechnen.

3)     Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn KJB Handel & Vertrieb über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

4)     Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Ihre Annahme erfolgt nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit.

5)     Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken in diesem Zeitraum berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent Überziehungskredite zu berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis einer geringeren Zinsbelastung vorbehalten.

6)     Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben.

7)     Ein über §320 BGB hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu, insbesondere nicht ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren und anderen Geschäften oder Geschäftsverbindungen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

8)     Alle Zahlungsspesen trägt der Käufer.

XII.    Sonstiges

1)     Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist 61381 Friedrichsdorf.

2)     Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Bad Homburg, das Landgericht Frankfurt am Main oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

3)     Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes.

Friedrichsdorf im Januar 2008